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Aufgriffsrecht für den Todesfall bei GmbH

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 15 Heft 1 v. 1.1.1991

AußStrG § 104

GmbHG § 76 Abs 1

Ein für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbartes Aufgriffsrecht kann - im Hinblick auf § 76 Abs 1 GmbHG - nicht die Wirkung haben, daß der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt; der Anteil gehört daher zum Nachlaß und ist in das Inventar aufzunehmen.

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