AO § 53 Abs 1
GmbHG §§ 54 Abs 2, 63 Abs 2
Trotz des Grundsatzes, daß der GmbH das Stammkapital möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen soll, wird der Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der noch ausstehenden Einlage im Umfang des mit ihm abgeschlossenen Ausgleiches auch dann befreit, wenn sich die GmbH am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat.