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Spenden nur bei endgültigem Abfluß abziehbar

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 375 Heft 12 v. 1.12.1991

EStG § 4 Abs 4 Z 5 und 6, § 18 Abs 1 Z 7, § 19

Unter „Ausgaben“ sind Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen. Vorausgesetzt ist eine wirtschaftliche Belastung des Spenders. Werden daher Spenden zur Förderung des Denkmalschutzes an den

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