Für Zwecke der GewSt wird der Gewinn ua um 3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, „der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs 2) lautet“ (§ 8 Z 1 GewStG).