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Grundbesitz: Keine GewSt-Kürzung im Gründungsjahr

SteuerrechtRdW 1991, 372 Heft 12 v. 1.12.1991

Für Zwecke der GewSt wird der Gewinn ua um 3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, „der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs 2) lautet“ (§ 8 Z 1 GewStG).

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