Für gebrauchte Wirtschaftsgüter darf ein IFB zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, der IFB ist allerdings unter anderem ausgeschlossen „- für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den Veräußerer (sale and lease back) oder zur Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale back) bestimmt sind.“