Seit einigen Monaten ist gegen die Wortfolge „und gleichen Familienstandes“ des § 34 Abs 2 EStG 1972 ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig. Nunmehr hat der VfGH mit Beschluß vom 17. 10. 1991, B 719/91, auch gegen die entsprechende Bestimmung des § 34 Abs 2 EStG sowie außerdem gegen den generellen Ausschluß von laufenden Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 7 EStG 1988 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.