ZuStG: § 13 Abs 4
Das Zustellgebot des § 13 Abs 4 ZuStG ist teleologisch darauf zu reduzieren, daß die Kanzlei nur dann als ausschließliche Abgabestelle anzusehen ist, wenn der Empfänger „eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist“ und wenn er auch als solche einschreitet.