ArbVG § 2 Abs 2 Z 2, 3
BPG § 3 Abs 4
Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nach § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.