KO idF vor 1. 7. 2010 § 28
Benachteiligungsabsicht iSd § 28 KO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert; der vom (auch bedingten) Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen.