HGB §§ 93, 98
ZPO § 226
Werden mehrere gleichartige Ansprüche in einem Pauschalbetrag zusammengefaßt eingeklagt, ist dieser entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden; die kl P darf auch nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme ihren Standpunkt willkürlich wechseln.