HGB § 25
Führt der (Allein-)Gesellschafter einer GmbH den wesentlichen Teil ihres Handelsgeschäftes - und sei es auch als (Unter-)Pächter - unter Verwendung seines bisher in der Firma der GmbH enthaltenen Namens als Einzelkaufmann fort, haftet er auch nach Veräußerung des GmbH-„Mantels“ für die Schulden der Gesellschaft iSd § 25 HGB.