HGB §§ 105, 142
MRG § 12 Abs 3
Wechseln die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder verwandelt sich diese durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters in ein Einzelhandelsunternehmen, liegt noch keine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG vor. Gründet aber dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage ein, so ist dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens.