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Ein unlösbarer Liebhabereifall II

SteuerrechtWolfgang BichlerRdW 1991, 339 Heft 11 v. 1.11.1991

In der Anmerkung zum Beitrag „Ein unlösbarer Liebhabereifall“ in RdW 1991, 217, geht Bibus offenkundig davon aus, daß der in diesem Beitrag geschilderte Sachverhalt kein Fall des § 188 BAO ist. Ihre Ausführungen in der Anmerkung können nur so verstanden werden, daß für jene Gesellschafter einer insgesamt als Liebhaberei einzustufenden Personengesellschaft, für die aufgrund besonderer Vergütungen trotzdem eine Einkunftsquelle vorliegt, keine einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist, sondern jeder dieser Gesellschafter für sich den auf ihn entfallenden Gewinnanteil zu ermitteln hat und das jeweilige Wohnsitzfinanzamt dieser Gesellschafter eine Einkommensteuerveranlagung ohne vorgelagerten Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) vorzunehmen hat. Jedenfalls läßt sich über eine einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung in der Anmerkung nichts finden, sondern Bibus schreibt, daß „die Gesellschafter, hinsichtlich derer bezüglich ihres Beteiligungsverhältnisses eine Einkunftsquelle zu bejahen ist, ihren Gewinn nach Maßgabe der Anordnung des § 126 Abs 2 BAO zu ermitteln haben und in weiterer Folge bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 55 Abs 1 BAO) ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen haben“.

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