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Änderungskündigung im Interesse der Gleichbehandlung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 299 Heft 10 v. 1.10.1991

ArbVG § 105

1. Eine schriftliche Kündigung ist erst dann „ausgesprochen“, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entläßt, also etwa zur Post gibt oder einem Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen oder wenn er das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt.

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