MSchG § 4
UWG § 9 Abs 3
Je geringer die Kennzeichnungskraft und je höher das Freihaltebedürfnis ist, umso größere Anforderungen sind an den Grad der Verkehrsgeltung zu stellen; soll ein im Sprachgebrauch nur schwer entbehrbares Wort monopolisiert werden, dann muß die Kennzeichnungskraft daher einhellig oder nahezu einhellig bejaht werden.