1. Bundesgesetze erlangen gem Art 49 Abs 1 Satz 2 B-VG - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - ihre verbindliche Kraft nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des BGBl, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird1). Grundsätzlich erstreckt sich ihre Wirkung auf das gesamte Bundesgebiet2).