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Sind vorzeitige Abschreibungen nach § 8 Abs 4 EStG 1972 mit einer Investitionsrücklage nach § 9 EStG 1988 zu verrechnen?

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1990, 357 Heft 9 v. 1.9.1990

1. Die Ausgangslage

§ 8 Abs 4 EStG 1972 ermöglichte für bestimmte Investitionen (Umweltschutzanlagen, Mitbenutzungsrechte an Umweltschutzanlagen, Anlagen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, Kleinkraftwerke, Energiesparanlagen) eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 80 % bzw 60 %. Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten war gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 5 % bzw 10 % jährlich).

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