1. Die Anlaßentscheidung des OGH
Jüngst hatte sich der OGH erstmals mit dem - in der Lehre erst andiskutierten - Problem des Ersatzes von „Vorstellungskosten“ zu befassen, dh dem Ersatz der von einem (letztlich abgewiesenen) Stellenbewerber im Rahmen der Vorstellungstätigkeit gemachten Aufwendungen gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber.
Der E vom 12. 7. 19891) lag nachstehender Sachverhalt zugrunde: