AngG § 38
ABGB § 1336 Abs 2
Die Vertragsstrafe kann in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist.
AngG § 38
ABGB § 1336 Abs 2
Die Vertragsstrafe kann in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist.