EStG: §§ 23, 28
GewStG: § 1 Abs 2
In einem Einzelerlaß hat das BMF die Auffassung vertreten, daß die entgeltliche Überlassung der zugunsten einer vermögensverwaltenden KG registrierten Wort-Bild-Marke dieser Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter verleiht. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, daß die Überlassung oder die Gestattung der Verwertung von Rechten gem § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988 an sich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann, sofern nicht die Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs 1 EStG 1988, erster Satz, eingreift. Dies kann aber wiederum nur dann der Fall sein, wenn - neben der entgeltlichen Überlassung eines Rechts - eine andere Tätigkeit im Rahmen der Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 entfaltet wird.