Am 18. 5. 1990 wurde neben der Liebhabereiverordnung (vgl dazu Seite 265 ff) auch die sogenannte „Bauherrenverordnung“ erlassen. Sie gilt nur für § 28 Abs 2 und 3 EStG 1988 bzw § 28 Abs 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 und ist auf alle offenen (nicht rechtskräftig und endgültig veranlagten) Fälle anzuwenden.
§ 1. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4.