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Wirkungen der Schiedsklausel nach der WTBO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 82 Heft 3 v. 1.3.1990

WTBO: §§ 25 Abs 2, Abs 4

ZPO §§ 477 Abs 1 Z 6, 577

Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet, ist der Rechtsweg unzulässig; dies ist bei der Regelung der § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO nicht der Fall.

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