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Keine Vollstreckbarkeit gem § 61 Abs 1 ASGG bei Rechtsgestaltungs- und Feststellungsurteilen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1990, 52 Heft 2 v. 1.2.1990

ASGG § 61 Abs 1

ArbVG § 120 Abs 1

Die sofortige Vollstreckbarkeit gem § 61 Abs 1 ASGG gilt nicht für Rechtsgestaltungs- und Feststellungsurteile. Ein Betriebsratsmitglied kann daher erst nach Vorliegen einer formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Zustimmung rechtswirksam gekündigt werden.

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