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Akontierungsrückstände von Betriebskosten kein Auflösungsgrund

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 49 Heft 2 v. 1.2.1990

ABGB § 1118

MRG § 15 Abs 1 Z 2, § 21 Abs 3

Bloße Akontierungsrückstände von pauschal verrechneten Betriebskosten bilden nur dann einen Mietzinsrückstand, wenn die Abrechnung einen Saldo zu Lasten des Mieters ergibt; bei der Möglichkeit zur Jahrespauschalabrechnung handelt es sich nur um die Erleichterung der Mietzinszahlungen, nicht aber um eine versteckte Erhöhung des Mietzinses.

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