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Haftung des Wirtschaftstreuhänders für „Quasi-Testate“

WirtschaftsrechtC. NowotnyRdW 1990, 40 Heft 2 v. 1.2.1990

Nicht selten werden einem Kreditgeber oder dem Käufer eines Unternehmens die vom Steuerberater erstellten Jahresabschlüsse als Entscheidungsgrundlage vorgelegt. Sind die Abschlüsse fehlerhaft, so können über die von der Rechtsprechung anerkannte Konstruktion des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Ersatzansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder geltend gemacht werden, wenn diesem klar sein mußte, daß sein Werk einem anderen als Unterlage für Dispositionen dienen soll (vgl einschlägig OGH SZ 43/236). Nach § 6 Abs 1 der von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen an einen Dritten der schriftlichen Zustimmung, eine Haftung gegenüber dem Dritten wird „dadurch nicht begründet“. Abgesehen davon, daß der damit bezweckte Haftungsausschluß nicht mit optimaler Deutlichkeit formuliert ist (§ 864 a, § 915 ABGB - das haftungsbegründende Element liegt eben nicht zwingend in der Zustimmung zur Weitergabe, sondern bereits in der Übernahme des erkennbar die Interessen des Dritten mit einbeziehenden Auftrages), werden die Auftragsbedingungen uU gar nicht Vertragsbestandteil, sodaß die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen (s auch § 8, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und als Höchstgrenze die zehnfache Mindestversicherungssumme vorsieht, was bereits im Hinblick auf die für den Vertragspartner nicht ohne weiteres feststellbare Höchstsumme bedenklich ist) gar nicht wirksam werden können.

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