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Unklare Vereinbarung begründet verdeckte Gewinnausschüttung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 36 Heft 1 v. 1.1.1990

KStG: § 8; EStG: § 27

Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei einander widersprechende Tantiemenvereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, ohne daß zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, da es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt.

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