ABGB: §§ 862, 862 a, 865
Das wirksame Zugehen der den Vertragsabschluß bewirkenden Willenserklärung setzt zumindest dann, wenn die Erklärung für den Empfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, dessen volle Geschäftsfähigkeit voraus; wird aber der Offerent vor Zugang der Annahmeerklärung geschäftsunfähig, unterbricht dies die Anbotsfrist nicht, diese wird daher nicht verlängert.