ABGB §§ 5, 879
DevG 1946: §§ 20 Abs 3, 22
Die generellen Bewilligungen der OeNB wirken - sofern sie nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung enthalten - nicht zurück; sie erfassen also nur Rechtsgeschäfte und Handlungen, die nach ihrer Verlautbarung vorgenommen werden.