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Keine Rückwirkung genereller Bewilligungen der Nationalbank

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 408 Heft 11 v. 1.11.1990

ABGB §§ 5, 879

DevG 1946: §§ 20 Abs 3, 22

Die generellen Bewilligungen der OeNB wirken - sofern sie nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung enthalten - nicht zurück; sie erfassen also nur Rechtsgeschäfte und Handlungen, die nach ihrer Verlautbarung vorgenommen werden.

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