VersVG § 70
Die Kenntnis der bestehenden Versicherung zum Zeitpunkt des Erwerbes einer Sache ist der Normalfall; der Erwerber hat daher zu beweisen, daß er erst später von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
VersVG § 70
Die Kenntnis der bestehenden Versicherung zum Zeitpunkt des Erwerbes einer Sache ist der Normalfall; der Erwerber hat daher zu beweisen, daß er erst später von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.