I. Das Problem
Regelmäßig wird in Kreditverträge von seiten der Bank eine Klausel aufgenommen, wonach die Verwendung des Kredits unter keinen Umständen Einfluß auf die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers hat. Auch in Drittfinanzierungsfällen werden häufig solche „Trennungsklauseln“ vereinbart, die alle Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen den Kreditrückzahlungsanspruch ausschließen. Eine gesetzliche Wirksamkeitsgrenze findet sich in § 18 KSchG. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung ist jedoch noch manches offen. Im folgenden soll die Rechtslage bei drittfinanzierter Vermögensanlage (Beteiligung als stiller Gesellschafter, Kommanditist oä) etwas näher behandelt werden. Kann der Anleger bei „Mißlingen“ des Anlageprojekts mittels Einwendungsdurchgriffs weitere Kreditrückzahlungen verweigern?