EStG § 16
Bei einem Dienstverhältnis ist grundsätzlich davon auszugehen, daß notwendiges Hilfspersonal für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit vom Dienstgeber beigestellt wird. Aufwendungen für Schreibarbeiten, die ein Schulleiter an seine Ehegattin leistet, sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.