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Die Angemessenheitsprüfung nach dem Durchführungserlaß zu § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988

SteuerrechtO. HerzogRdW 1990, 390 Heft 10 v. 1.10.1990

Mit der Steuerreform wurde im § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 eine besondere Angemessenheitsprüfung für bestimmte Aufwendungen eingeführt, die bereits bei ihrer Entstehung zu Diskussionen geführt hat. Das BMF hat dazu nunmehr einen Durchführungserlaß fertiggestellt. Im folgenden werden daraus die Themenbereiche „Kraftfahrzeuge“, „Antiquitäten“, „Teppiche und Tapisserien“ dargestellt. Auf die zu Flugzeugen, Booten und Jagden getroffenen Aussagen des Durchführungserlasses wird infolge der eher geringen praktischen Bedeutung an dieser Stelle nicht eingegangen.

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