ABGB: §§ 880 a, 914
Selbst wenn in der Bankgarantie über die Form des Nachweises der Erfüllung der „Effektiv-Klausel“ nichts vorgesehen ist, ja selbst wenn nicht einmal festgelegt ist, daß ein Nachweis zu erbringen ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der Voraussetzung spätestens anläßlich des Abrufes der Garantie eindeutig und schlüssig darzulegen, ansonsten die Inanspruchnahme als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen ist.