B-VG Art 18 Abs 1
Das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Daher wird der Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht dadurch verletzt, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer Erkenntnisse des VwGH, abweicht.