FinStrG: § 33 Abs 1:
Für die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes reicht es nicht aus, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder mangelhafte Aufzeichnungen festzustellen waren. Auch die Dimension eines Fehlers ist für die Frage der vorsätzlichen Verursachung bedeutungslos.