AngG §§ 7 Abs 4, 27 Z 3, Art II Abs 1
Angestellten von Wirtschaftstreuhändern ist es untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers fallen, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, sofern dadurch das geschäftliche Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.