ABGB § 3 Abs 2
Mantel KV graphisches Gewerbe
Eine anläßlich der Wahl eines Arbeitnehmers zum Betriebsratsmitglied auf Arbeitgeberinitiative abweichend vom Kollektivvertrag getroffene Vereinbarung einer rund vierjährigen Bindung beider Vertragsparteien durch Kündigungsverzicht hält einem Günstigkeitsvergleich gem § 3 Abs 2 ArbVG nicht stand und ist daher unwirksam.