HGB §§ 139 Abs 1, 161 Abs 1
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der KG mit den Erben des Komplementärs, treten diese mit Einantwortung als persönlich haftende Gesellschafter auch gegen ihren Willen ein; Exekutionstitel gegen die KG erstrecken sich daher nunmehr auf die Erben in der Weise, daß diesen die Einwendungen, die die KG gehabt hätte, versagt sind.