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Haftung der Erben des Komplementärs

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 129 Heft 4 v. 1.4.1989

HGB §§ 139 Abs 1, 161 Abs 1

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der KG mit den Erben des Komplementärs, treten diese mit Einantwortung als persönlich haftende Gesellschafter auch gegen ihren Willen ein; Exekutionstitel gegen die KG erstrecken sich daher nunmehr auf die Erben in der Weise, daß diesen die Einwendungen, die die KG gehabt hätte, versagt sind.

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