EheG § 98
WG: Art 17
Hat das Gericht einem ehemaligen Ehegatten die Stellung als Ausfallsbürge iS des § 98 EheG zugewiesen, kann der erste Wechselnehmer diesen Ehegatten nur im Rahmen der persönlichen Einwendung des Wechselschuldners in Anspruch nehmen.