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Vorhaltsgebot bezieht sich nur auf Tatfragen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 408 Heft 11b v. 1.11.1989

BAO § 114

Das Vorhaltsgebot des Parteiengehörs bezieht sich nur auf Tatfragen, nicht auf unterschiedliche Auffassungen über Rechtsfragen. Der Erhöhungsbetrag gem § 18 Abs 2 Z 5 a EStG 1972 steht einem Alleinerhalter nicht zu.

VwGH 12. 9. 1989, 86/14/0184

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