KStG § 8
Eine Ausschüttung ist mit dem Abfluß der Gewinnanteile vollzogen. Die vollzogene Ausschüttung kann nicht durch Aufhebung (Änderung) eines vorher gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Zurückgewährte Gewinnanteile sind steuerlich als Einlagen zu behandeln.