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Forderungsanmeldung im Ausgleich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 393 Heft 11b v. 1.11.1989

AO § 66

Für die Feststellung der mutmaßlichen Höhe einer bestrittenen Forderung ist das Ausgleichsgericht auch dann zuständig, wenn diese nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung aber vor Erfüllung des Ausgleichs angemeldet wird.

OGH 10. 11. 1988, 8 Ob 31/88

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