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Sicherungsglobalzession und Drittschuldnerverständigung

WirtschaftsrechtGert IroRdW 1989, 357 Heft 11a v. 1.11.1989

Globalzessionen zur Besicherung von Krediten gehören zum Bankenalltag. Dabei wird regelmäßig auch die Abtretung aller zukünftigen Forderungen des kreditsuchenden Unternehmers gegen dessen Abnehmer vereinbart. Für das Wirksamwerden einer Sicherungszession ist aber die Setzung eines Publizitätsakts erforderlich; der Zeitpunkt seiner Vornahme entscheidet nach allgemeiner Ansicht über die Priorität zwischen mehreren konkurrierenden Sicherungszessionaren (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 692; Frotz, Kreditsicherungsrecht 218 f; OGH in RdW 1988, 288 = ÖBA 1989, 85 mwN). Als taugliche Publizitätsmittel werden üblicherweise die Anmerkung der Abtretung in den Büchern des Zedenten und die Verständigung des Zessus anerkannt. Für künftig erst entstehende Forderungen scheidet allerdings nach hA die erstgenannte Möglichkeit aus, da sie erst mit Eintragung der Forderung in den Geschäftsbüchern erfolgen kann (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 690 FN 895 a; Mayrhofer, Schuldrecht 1490 FN 14; aA Fitz, ÖJZ 1973, 598).

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