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Kürzung des Insolvenz-Ausfallgeldes für Organmitglieder

ArbeitsrechtHerbert FinkRdW 1989, 337 Heft 10 v. 1.10.1989

1. Vorbemerkung

Arbeitnehmer haben ein besonderes Bedürfnis nach pünktlicher Erfüllung ihrer Entgeltansprüche, weil sie damit erfahrungsgemäß den Unterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten haben. Andererseits haben sie auf Grund der faktischen Gegebenheiten normalerweise nicht die Möglichkeit, sich für ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche eine Sicherstellung zu verschaffen1)1)EB zur RV des IRÄG, 464 BlgNR 14. GP, 6; VwGH 5. 12. 1984 VwSlgNF 11.602/A; 11. 12. 1985 ZfVB 1986/4/1714 (verstärker Senat).. Das Insolvenzrecht hat diesem besonderen Schutzbedürfnis bereits sehr früh durch die Einräumung besonderer Rangvorrechte im Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen versucht2)2)Vgl bereits § 15 lit c der allgemeinen Concurs-Ordnung 1781, Patent vom 1. 5. 1781 JGS 14; HfD vom 15. 1. 1787 JGS 621 (lit x und y); § 43 Z 2 Concursordnung 1868 RGBl 1869/1; § 51 Z 2 KO 1914.. Diese sog Arbeitnehmer-Privilegien im Konkurs und Ausgleich haben im Lauf der Jahrzehnte eine zunehmende Ausweitung erfahren3)3)Dazu Charak, Zur Reform des Konkursrechtes, DRdA 1957, 157 ff; Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, DRdA 1975, 252 ff, 261., ohne jedoch dem dahinterstehenden sozialpolitischen Anliegen auf befriedigende Weise zum Durchbruch zu verhelfen4)4)Selbst Masseforderungen unterliegen naturgemäß bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse Einschränkungen, die deren Einbringlichkeit ganz oder zumindest teilweise in Frage stellen können (vgl § 47 Abs 2 KO); prägnant Schwarz, Rechtsdogmatische Fragen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, DRdA 1980, 280: „wo keine Substanz ist, nützt die schönste Privilegierung nichts“; vgl auch Hanisch, Entwicklungstendenzen des gegenwärtigen Insolvenzrechts in rechtsvergleichender Sicht, JBl 1977, 237 ff, 241; Kropf, DRdA 1975, 261; Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 143, die überdies auf die „äußerst komplizierte und undurchsichtige Rechtslage“ bei der Durchsetzung von Masseforderungen hinweisen..

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