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Keine Begründung eines Absonderungsrechtes nach Ausgleichseröffnung durch Offenlegung der stillen Sicherungszession.

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 336 Heft 10 v. 1.10.1989

ABGB §§ 1392, 1395

AO § 11

Hat der Sicherungszessionar bei einer stillen Zession erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über den Zedenten den Zessus verständigt, kann er dadurch kein Absonderungsrecht mehr begründen, da es allein darauf ankommt, welche Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens besteht.

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