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Lebensgefährte als Familienangehöriger iSd § 67 Abs 2 VersVG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 331 Heft 10 v. 1.10.1989

VersVG § 67 Abs 2

Sinn des § 67 Abs 2 VersVG ist es, dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen vor finanziellen Belastungen zu bewahren; dies trifft auch auf den Lebensgefährten zu, weil die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer überdies dazu führen könnte, daß durch den Regreß indirekt der Versicherungsnehmer getroffen würde.

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