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Wirkungen eines Verstoßes gegen § 2 Abs 1 AußHG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 326 Heft 10 v. 1.10.1989

AußHG: § 2 Abs 1

IPRG § 46

Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Käufer eine allenfalls erforderliche Einfuhrbewilligung zu beschaffen; wird diese nach dem öAußHG versagt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Die Eingriffsnorm des § 2 Abs 1 AußHG ist unabhängig von dem auf den Kaufvertrag anzuwendenden Schuldstatut zu befolgen; Rückabwicklungsansprüche bei Versagung der Einfuhrbewilligung sind nach § 46 IPRG anzuknüpfen.

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