Die vom OGH seit einiger Zeit judizierte Anwendung des § 1014 ABGB auf das Arbeitsverhältnis kann im Fall der Schädigung unter Arbeitskollegen zu einer gewissen Modifikation der Schadenstragung führen: sofern die Voraussetzungen des § 1014 gegeben sind, hat der schädigende DN nun im Ergebnis sicher nur mehr das Schmerzengeld voll zu tragen. Um die genaue Bedeutung dieser Modifikation klarzumachen, muß man sich kurz die Rechtslage bei Schadensfällen unter Arbeitskollegen vor Augen halten.