ABGB: §§ 880 a, 1016
Die garantierende Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Abrufenden verpflichtet; dies umfaßt auch die (organschaftliche) Vertretung. Die Heilung eines allfälligen Vollmachtsmangels nach § 1016 ABGB ist möglich.
ABGB: §§ 880 a, 1016
Die garantierende Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Abrufenden verpflichtet; dies umfaßt auch die (organschaftliche) Vertretung. Die Heilung eines allfälligen Vollmachtsmangels nach § 1016 ABGB ist möglich.