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Überprüfung der Vertretungsmacht bei Abruf einer Bankgarantie; Abruf „extend or pay“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 160 Heft 5 v. 1.5.1988

ABGB: §§ 880 a, 1016

Die garantierende Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Abrufenden verpflichtet; dies umfaßt auch die (organschaftliche) Vertretung. Die Heilung eines allfälligen Vollmachtsmangels nach § 1016 ABGB ist möglich.

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