GmbHG § 16 Abs 2
HGB §§ 117, 127
Die den Gesellschaftern einer GmbH auferlegte Treuepflicht verpflichtet zur Mitwirkung an der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Bei dem Anspruch auf Mitwirkung handelt es sich um einen Individualanspruch jedes Gesellschafters, der gegen jeden Gesellschafter gesondert durch Klage durchgesetzt werden kann; das stattgebende Urteil ersetzt die Mitwirkung des widerstrebenden Gesellschafters an der Abberufungsklage.